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Aktueller Stand zum Thema: Eigenblut in der Heilpraktikerpraxis
Die Entnahme von Blut für die Herstellung von Eigenblutprodukten (Unverändertes Eigenblut, Mischung mit Homöopathika oder anderen Injektionspräparaten,
Ozontherapie u.a.) und die Herstellung dieser Arzneimittel fällt nicht nur unter das Arzneimittelgesetz sondern auch unter das Transfusionsgesetz (TFG).
Grundsätzlich sind Blutentnahmen für Blutprodukte und die Herstellung von Blutprodukten nach dem Transfusionsgesetz nur dem Arzt vorbehalten.
Nach den Vorschriften des Transfusionsgesetzes (TFG) gibt es den § 28 TFG, in dem die homöopathischen Eigenblutprodukte ausgenommen sind und insofern auch von Heilpraktikern in ihrer Praxis angewendet werden.
Als das Transfusionsgesetz erstmalig beschlossen wurde, sind die Arzneimittelrechtskommentare (z.B. Cloesel/Cyran) und auch die Heilpraktikerinnen und
Heilpraktiker, die neben der reinen homöopathischen Eigenblutanwendung auch andere Varianten der naturheilkundlichen Eigenbluttherapie (z.B. Kombination mit Ozon, homöopathischen Arzneimitteln u.a.) davon ausgegangen, dass Heilpraktiker/innen mit der gesamten Eigenbluttherapie unter
diese Ausnahme fallen.
Dies wird derzeit durch die Arbeitsgemeinschaft der leitenden Medizinalbeamten in Frage gestellt, ist aber letztendlich nicht endgültig juristisch geklärt.
Um hier für die betroffenen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker aber auch für die Aufsichtsbehörden eine entsprechende Rechtssicherheit zu erhalten und
natürlich auch, diese aus unserer Sicht sehr wichtige traditionelle Heilkundeanwendung zu erhalten, hat die Arzneimittelkommission im Juli 2017 ein
Gespräch mit dem zuständigem Referat im Bundesgesundheitsministerium geführt.
Nach Absprache mit dem Bundesgesundheitsministerium hat die Arzneimittelkommission eine Zusammenstellung der in Heilpraktikerpraxen durchgeführten
Eigenblutanwendungen, samt den zu beachtenden Sicherheitsrichtlinien (Robert-
Ein Jahr lang haben sich die Aufsichtsbehörden der Länder „zurück gehalten“ und keine Versagungen der angemeldeten Herstellung von Eigenblutprodukten
ausgesprochen.
Anfang Juli wurde die Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker informiert, dass das Bundesministerium der Gesundheit (BMG) nach Stellungnahme der Bundesoberbehörden BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte), PEI (Paul-
Injektionspräparaten, hämolysiertes Eigenblut, Eigenblut mit Ozon ) unter den Arztvorbehalt des Transfusionsgesetzes.
Wenn die Aufsichtsbehörden der Länder auf der Basis dieser Einstufung dies umsetzen, kann es zur Versagung dieser Arzneimittelherstellung kommen. Wer
die Arzneimittelherstellung zur unmittelbaren Anwendung in der Praxis bei einem bestimmten Patienten bisher nach § 67, Abs. 2 AMG angezeigt hat,
und jetzt eine Versagung erhält oder die Aufforderung dies einzustellen sollte dieses Schreiben umgehend an die Arzneimittelkommission der deutschen
Heilpraktiker (amk@amk-
Aufsichtsbehörden informiert ist.
Die AMK ist derzeit zusammen mit den Träger-
die Eigenblutanwendung als für den Heilpraktikerberuf und die Patienten wichtige Therapie zu erhalten.
Die Entnahme von Blut zur Labordiagnostik ist von der ganzen Thematik nicht betroffen.
Arne Krüger
Stellv. Sprecher der
Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker
Quelle: Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker -
Tel. 0228 / 962 899 00
Fax 0228 / 962 899 01
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